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Informationen zur Förderrichtlinie "Anwendungen in der zivilen Sicherheit"

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat am 24. Juni 2024 mit Anwendungen in der zivilen Sicherheit“ die erste Förderrichtlinie innerhalb des Rahmenprogramms der Bundesregierung „Forschung für die zivile Sicherheit – gemeinsam für ein sicheres Leben in einer resilienten Gesellschaft“ veröffentlicht.

Polizeiauto und Feuerwehr im Einsatz
© fottoo - stock.adobe.com

Die Förderrichtlinie hat zwei jährliche Stichtage zur Einreichung von Projektskizzen: Jeweils der 15. März und der 15. September. Erstmaliger Einreichungsstichtag ist der 15. September 2024, letzter Einreichungsstichtag ist der 15. September 2029.

Mit dieser Förderrichtlinie werden wesentliche Punkte aus den Förderrichtlinien „Anwender - Innovativ: Forschung für die zivile Sicherheit“ und „KMU-innovativ: Forschung für die zivile Sicherheit“ zusammengeführt, die im Ende 2023 ausgelaufenen Rahmenprogramm angeboten wurden. So finden sich mit dem „Modul Anwender“ und dem „Modul Unternehmen“ zwei Fördermodule, welche jeweils spezifisch auf die Bedarfe von Anwendern und Unternehmen ausgerichtet sind.

Gemeinsam haben beide Module die Fokussierung auf konkrete Lösungen und Anwendungen, die den Akteuren der zivilen Sicherheit und darüber hinaus der breiten Öffentlichkeit zugutekommen sollen. Im Zentrum steht dabei der Anspruch, sich souverän und bestmöglich auf Risiken, Gefahren sowie Krisen- und Katastrophenlagen vorzubereiten, diese im Idealfall zu verhindern bzw. etwaige Folgen zu reduzieren. Hierzu bedarf es einer verstärkten Beteiligung von Anwendern, Unternehmen und wissenschaftlichen Partnern an Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE).

Förderziel

Ziel von „Anwendungen in der zivilen Sicherheit“ ist es, neuartige und praxistaugliche Sicherheitslösungen zu fördern, die innerhalb eines zivilen Sicherheitsszenarios aktuelle Fähigkeitslücken der Anwender schließen oder deren Bedarfen in anderer Weise entsprechen.

Um die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit Deutschlands im Krisen- und Katastrophenfall zu gewährleisten, braucht es im Bereich der zivilen Sicherheit auch technologische Souveränität. Hier spielen Unternehmen eine zentrale Rolle, indem sie FuE-Ergebnisse in neue Technologien, Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen umsetzen und für Anwender verfügbar machen. Zudem sollen nachhaltige Forschungskooperationen zwischen Anwendern, Wirtschaft und Wissenschaft initiiert und ausgebaut werden, um den wirksamen Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis zu stärken.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden anwender- oder unternehmensgeführte, vorwettbewerbliche Verbundprojekte, deren FuE-Arbeiten an konkreten aktuellen Bedarfen der Anwender orientiert sind und ohne Förderung nicht durchgeführt werden können. Die Vorhaben müssen dazu beitragen, die zivile Sicherheit zu stärken und einen inhaltlichen Bezug zu einem oder mehreren der nachfolgenden Handlungsfelder des Sicherheitsforschungsprogramms aufweisen:

  • Bevölkerungsschutz stärken
  • Hybride Bedrohungen besser bewältigen
  • Sichere Versorgung unterstützen
  • Resilienz der Bevölkerung steigern
  • Sicheres Leben ermöglichen

Innerhalb dieses Rahmens ist ein weites Spektrum von Aktivitäten förderfähig – von der anwendungsbezogenen Erforschung neuer Technologien und Konzepte bis hin zur Weiterentwicklung und Qualifizierung vorhandener Lösungen für spezifische, bisher nicht abgedeckte Anwendungsbereiche. Sofern für die spätere Umsetzung in die Anwendungspraxis zielführend, sollen auch rechtliche Fragestellungen (z. B. Datenschutz, Haftungsfragen) sowie ethische, kulturelle und soziale Aspekte in die Arbeiten einbezogen werden.

Antragsberechtigt sind Anwender sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen. Einzelvorhaben sind nicht zuwendungsfähig.

„Modul Anwender“ und „Modul Unternehmen“

Im „Modul Anwender“ muss die Koordination des Vorhabens, das sich in der Regel aus drei antragstellenden Partnern zusammensetzt, von einem Anwender (also beispielsweise Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, Hilfsorganisationen, Betreiber Kritischer Infrastrukturen oder Gebietskörperschaften wie Kommunen) übernommen werden, der im Anschluss eines erfolgreichen Projektes die erarbeitete Lösung in seiner Praxis unmittelbar selbst einsetzt/umsetzt. Da im „Modul Anwender“ dringliche Probleme mit Auswirkungen auf die zivile Sicherheit im Fokus stehen, beträgt die Laufzeit der Vorhaben zwei Jahre, um zeitnah auf aktuelle Bedarfe reagieren zu können.

Im „Modul Unternehmen“ muss die Koordination des Vorhabens, das sich in der Regel aus zwei bis fünf antragstellenden Partnern mit sich ergänzenden Kompetenzen entlang der Wertschöpfungskette zusammensetzt, durch ein Unternehmen übernommen werden. Die Laufzeit der Vorhaben beträgt hier in der Regel drei Jahre, kürzere Laufzeiten sind jedoch möglich.

Bilaterale Projekte mit Österreich

Die Förderrichtlinie ist für bilaterale Projekte mit Partnern aus Österreich geöffnet. Im Fall einer Kooperation mit österreichischen Partnern ist das österreichische Sicherheitsforschungsprogramm KIRAS ebenso zu berücksichtigen. Die Einreichung von Skizzen im Rahmen der deutsch-österreichischen Kooperation ist nur einmal jährlich zum 15. März möglich.

Im begründeten Ausnahmefall können zudem auch ausländische Partner aus anderen europäischen und außereuropäischen Ländern in Verbundprojekte einbezogen werden, wenn dies zur Einbindung besonderer Kompetenzen oder in anderer Weise zur Erreichung der Förderziele notwendig ist.

Weitere Informationen

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Die eingereichten Skizzen stehen untereinander im Wettbewerb. Zur Erstellung von Projektskizzen (erste Stufe) und förmlichen Förderanträgen (zweite Stufe) ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.

Die verbindliche Vorlage für die Projektskizze zum Modul Anwender finden Sie hier zum Download und für die Projektskizze zum Modul Unternehmen finden Sie hier zum Download.

Hinweise zur Ausgestaltungen eines Verbundes im Rahmen einer deutsch - österreichischen Kooperation finden Sie hier zum Download.

Die verbindliche Vorlage zur Erstellung eines Exposés im Rahmen einer deutsch - österreichischen Kooperation finden Sie hier zum Download.

Da es sich bei diesem Text nur um einen Auszug handelt, entnehmen Sie bitte spezifischere Informationen der Förderrichtlinie auf bmbf.de.

 

FAQ`s

A: Allgemeine Fragen

A1: Was ist eine „Fähigkeitslücke“? Was ist ein „aktueller Bedarf“?

Bei der im Rahmen des „Moduls Anwender“ zu adressierenden Problemstellung muss es sich um ein aktuelles, dringliches Problem mit Auswirkungen auf die zivile Sicherheit handeln, dessen Lösung noch nicht zur Verfügung steht. Sich regelmäßig stellende Aufgaben, wie zum Beispiel die kontinuierliche Verbesserung der Ausbildung entspricht diesen Anforderungen nur dann, wenn über eine kontinuierliche Weiterentwicklung und Verbesserung der Ausbildung hinaus besondere, forschungsrelevante neue innovative Lösungsansätze erschlossen werden können. Folgende Beispiele veranschaulichen aktuelle Fähigkeitslücken beziehungsweise aktuellen Bedarf.

  • Drohnen als Hilfsmittel zur Einsatzlageaufklärung eröffnen Einsatzkräften neue Möglichkeiten bei der Personensuche im unwegsamen Gelände. Mittels KI-gestützter Mustererkennung können zum Beispiel über Wärmesignaturen vermisste Personen effektiver lokalisiert werden. Bisher können mittels solcher Such-Drohnen jedoch kein unmittelbarer Kontakt zu der aufgefundenen Person aufgenommen beziehungsweise einfache Hilfs- und Rettungsmittel bereitgestellt werden.
    Die Beseitigung dieser Fähigkeitslücke könnte Ziel eines Vorhabens im Rahmen der Förderrichtlinie „Anwendungen in der zivilen Sicherheit“ sein.

Oder:

  • Im Zuge der fortschreitenden Elektromobilität werden immer mehr E-Autos zugelassen. Je nach Speicherausführung ist noch unbekannt, wie ein mögliches Brandgeschehen bestmöglich gelöscht werden kann. Hierzu bedarf es über traditioneller Löschverfahren hinaus neuer Ansätze.
    Die Beseitigung dieser Fähigkeitslücke könnte Ziel eines Vorhabens im Rahmen der Förderrichtlinie „Anwendungen in der zivilen Sicherheit“ sein.

A2: Was ist vor der Erstellung einer Skizze zu beachten?

Vor einer Skizzenerstellung ist die frühzeitige Kontaktierung der in der Förderrichtlinie genannten Personen des zuständigen Projektträgers dringend anzuraten. Hierdurch kann nicht nur eine zielgerichtete Beratung hinsichtlich einer etwaigen Passfähigkeit der geplanten Forschungsarbeiten zur adressierten Förderrichtlinie erfolgen, sondern gegebenenfalls auf andere, einschlägigere Förderrichtlinien hingewiesen werden. Die angebotene Beratungsdienstleistung kann so zum Erfolg einer Skizze beitragen. Sie kann aber auch verhindern, dass Skizzen eingereicht werden, die die Bedingungen der Förderrichtlinie nicht oder nicht ausreichend erfüllen oder nicht passend sind.

A3: Was ist bei der Erstellung einer Skizze zu beachten?

Zur Erstellung aussagekräftiger Skizzen sind je Modul die vom Projektträger vorgegebenen, verbindlichen Formatvorlagen zu nutzen. Die Formatvorlagen können hier heruntergeladen werden:

A4: Was ist bei der Abschätzung der Kosten/Ausgaben zu beachten?

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie sind folgende Pauschalierungen bei der Kostenkalkulation zu berücksichtigen:

  • Sächliche Verwaltungsausgaben / Materialkosten (Ausgaben / Kostenbasis): Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, Literatur, Druckarbeiten etc. können mit 5 % der Gesamtsumme der Personalausgaben /-kosten pauschal veranschlagt werden. Abrechnungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen und nachzuweisenden Aufwendungen.
  • Dienstreisen: Aufwendungen für Dienstreisen können mit 3 % der Gesamtsumme der Personalausgaben /-kosten pauschal veranschlagt werden. Abrechnungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen und nachzuweisenden Aufwendungen.

 A5: Was ist ein „assoziierter“ Partner?

Die Verbundprojekte können neben Partnern, die eine unmittelbare monetäre Förderung erhalten, auch sogenannte assoziierte Partner einbinden.
Assoziierte Partner stellen im Falle einer positiven Begutachtung der entsprechenden Skizze keinen Antrag auf Förderung und tragen ihre Aufwände für die Mitwirkung an den Verbundprojekten selbst. Kosten der Teilnahme assoziierter Partner an Verbundsitzungen (Reisemittel) können jedoch über einen der Verbundpartner mit beantragt werden.

Die fachlich-inhaltlichen Beiträge der assoziierten Partner sind in der Skizze kurz darzustellen, aussagekräftige Interessensbekundungen zur Teilnahme sind der Skizze beizufügen.

Nach einer etwaigen positiven Begutachtung der Skizze sind im Rahmen der Antragstellung die Beiträge der assoziierten Partner detailliert darzustellen und jeweils in Form eines für die Mitwirkung spezifischen Letter of Intent durch jeden assoziierten Partner zu bestätigen.

Eine assoziierte Partnerschaft wird in der Regel als ausreichend erachtet, wenn vor allem eine fachlich-inhaltliche Begleitung und Beratung erfolgt und in begrenztem Umfang etwa bei der Evaluierung und Erprobung von Demonstratoren mitgewirkt wird. Hat ein Partner hingegen eine Rolle inne, die eine durchgehende intensivere Mitwirkung erfordert, ist in der Regel eine Einbindung als geförderter Partner erforderlich.

 A6: Warum wird bei der Anzahl der möglichen Verbundpartner zwischen den Modulen unterschieden?

Mit dem „Modul Anwender“ werden Antragsteller adressiert, die aus der eigenen unmittelbaren Anwender-Praxis Lösungen benötigen zu aktuellen, dringlichen und konkret benennbaren Problemstellungen oder Fähigkeitslücken mit Auswirkungen auf die zivile Sicherheit, welche über den aktuellen Stand der Forschung und Technik hinausgehen. Damit diese konkreten Problemstellungen zielgenau gelöst werden können, soll der antragstellende Anwender, dessen originäre Aufgabe in der Regel nicht in der Bearbeitung von Forschungsfragen besteht, einen aus wenigen weiteren Partnern bestehenden Verbund koordinieren. Der originären Aufgabenstellung des koordinierenden Antragstellers und der klaren Zielsetzung Rechnung tragend, wird der dazu aufzustellende Verbund in der Zahl der beteiligten Partner begrenzt. So soll sichergestellt werden, dass für den Antragsteller (Anwender) die Aufgabenstellung handhabbar bleibt (siehe auch Abschnitt B: „Modul Anwender“).

Mit dem „Modul Unternehmen“ werden Firmen adressiert, welche innovative Produkte und Lösungen anstreben, die unmittelbar Auswirkungen auf die zivile Sicherheit aufweisen und die den beteiligten Unternehmen zugutekommen. Zur Zielerreichung können hierzu seitens der Unternehmen geeignete Verbünde zusammengestellt werden, welche durch eines der im Verbund vertretenen Unternehmen zu koordinieren ist. Eine Beschränkung der Partnerzahl ist hierzu nicht erforderlich und daher nicht vorgesehen. Projekte sollen sich allerdings auf eine konkrete Aufgabenstellung fokussieren und nur die zur Umsetzung erforderlichen Partner einbeziehen (siehe auch Abschnitt C: „Modul Unternehmen“)

A7: Wie können angestrebte Lösungen auf ihre Praxistauglichkeit hin überprüft werden?

Die Praxistauglichkeit von Lösungsansätzen, die im Rahmen von Vorhaben erarbeitet werden, ist von zentraler Bedeutung, um im Ergebnis der Projekte aktuelle Fähigkeitslücken der Anwender schließen oder deren Bedarfen in anderer Weise entsprechen zu können. Dazu ist ein regelmäßiger Abgleich des im Rahmen der Forschungsarbeiten erreichten Standes mit den Anforderungen und Erwartungen der Anwender an zukünftige Lösungen erforderlich. Die Art und Weise, wie dieser Abgleich erfolgt, ist von der konkreten Aufgabenstellung und Ausrichtung eines Vorhabens ebenso abhängig wie von dem bereits erreichten Stand der Arbeiten und kann von Workshop-Formaten bis hin zur Erprobung von Funktions-Demonstratoren im Rahmen von Übungen unter möglichst realistischen Einsatzbedingungen reichen. Wichtig ist dabei, dass die Anwender in einer Art und Weise in die Aktivitäten eingebunden werden, die eine möglichst umfassende Einschätzung des erreichten Standes der Forschungsarbeiten ermöglicht und eine konkrete Rückmeldung zu den im weiteren Verlauf geplanten Arbeiten erlaubt.

Zu beachten ist, dass die Arbeiten in einem Vorhaben zwar explizit an den Anforderungen der Anwender ausgerichtet sein sollen, aber keine Produktentwicklung zum Gegenstand haben dürfen. Arbeiten, die sich nicht mehr im vorwettbewerblichen Bereich befinden, sind nicht Ziel der Förderrichtlinie und damit nicht förderfähig.

B: Modul Anwender

B1: Welche Anforderungen muss der koordinierende Anwender im „Modul Anwender“ erfüllen?

Im „Modul Anwender“ muss die Koordination des Vorhabens von einem Anwender übernommen werden, der im Anschluss eines erfolgreichen Projektes die erarbeitete Lösung in seiner Praxis unmittelbar selbst einsetzt/umsetzt. Diese Voraussetzung muss der Anwender in der Skizze nachvollziehbar darstellen. Fallbeispiele:

  • Polizei: Im Rahmen aktueller Ermittlungsarbeiten wurde eine bisher unbekannte Substanz identifiziert, die Eigenschafen eines Gefahrstoffs aufweist und missbräuchlich eingesetzt werden könnte. Der Polizei stehen bisher keine geeigneten Detektions- und Analyseverfahren zur Verfügung, um diesen Stoff vor Ort aufzuspüren und identifizieren zu können.
    Die operativ für die Ermittlungen zuständige polizeiliche Einheit wäre Anwender im Sinne des Moduls, müsste einen entsprechenden Projektvorschlag über eine Skizze einreichen und den Verbund koordinieren.
    Die Hochschule der Polizei wäre hier hingegen nicht Anwender im Sinne des Moduls, auch wenn über diese Stelle die Ausbildung erfolgen würde, die zur korrekten Anwendung der neuen Technologie notwendig wird (und dafür gegebenenfalls neue Lehrpläne erstellt würden). Die Hochschule der Polizei könnte jedoch bei entsprechender Notwendigkeit als weiterer Partner im Verbund tätig werden.
  • Bayerisches Rotes Kreuz (BRK): Durch die Einführung eines neuen Such-Drohnensystems zur schnellen Personensuche steht der Bergrettung ein effizientes Suchsystem zur Verfügung. Um in einem nächsten Schritt den mit dem Such-Drohnensystem aufgefundenen Personen erste Hilfe über Rettungsmaterial zukommen zu lassen, müssen geeignete Lösungen erforscht und entwickelt werden.
    Die zum BRK gehörende Bergrettung wäre Anwender im Sinne des Moduls. Als operative Stelle der Bergrettung wäre jedoch das BRK direkt bei der Antragstellung einzubeziehen, welche einen entsprechenden Projektvorschlag über eine Skizze einreichen und den Verbund koordinieren würde.
  • Feuerwehr: Durch die Einführung neuer hochenergetischer elektrischer Speicher stellt sich die Problematik, diese im Brandfall bestmöglich löschen zu können. Geeignete spezifische Löschmittel stehen hierzu nicht zur Verfügung.
    Die betroffene Feuerwehr wäre Anwender im Sinne des Moduls, müsste einen entsprechenden Projektvorschlag über eine Skizze einreichen und den Verbund koordinieren.
    Eine Landesfeuerwehrschule wäre hier hingegen nicht Anwender im Sinne des Moduls, auch wenn über diese Stelle die Wissensvermittlung erfolgen würde, die zur korrekten Nutzung des neuen Löschmittels notwendig ist und dafür gegebenenfalls neue Lehrpläne erstellt würden. Die Landesfeuerwehrschule könnte jedoch bei entsprechender Notwendigkeit als weiterer Partner im Verbund tätig werden.
  • Hochschule der Polizei: Durch die besondere Bedeutung der Einrichtung in der Aus- und Weiterbildung besteht gegen diese eine diffuse Bedrohungslage. Zur bestmöglichen Vorbereitung erstellt die Hochschule zusammen mit einschlägigen Experten einen innovativen Evakuierungsleitfaden unter Einbindung neuster technologischer Lösungen.
    Da die Hochschule der Polizei diesen Leitfaden unmittelbar selbst einsetzen wird, ist in diesem Fall die Hochschule der Polizei Anwender im Sinne des Moduls.

Weitere mögliche Anwender können sein:

  • Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, Hilfsorganisationen sowie zivilgesellschaftliche Organisationen, zum Beispiel Deutsches Rotes Kreuz, Technisches Hilfswerk, Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V., WEISSER RING Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e. V.,
  • Betreiber Kritischer Infrastrukturen, zum Beispiel Energie- und Wasserversorger, Verkehrsbetriebe,
  • Gebietskörperschaften, zum Beispiel Kommunen, Verwaltungen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene,
  • Sicherheitsdienstleister und vergleichbare Unternehmen der privaten Sicherheitswirtschaft, zum Beispiel Veranstaltungsordnungsdienste, Sicherungsdienste kritischer Infrastrukturen.

B2: Wie setzt sich ein Verbund im „Modul Anwender“ zusammen?

Der Verbund besteht aus einem koordinierenden Anwender (siehe B1) und mindestens einem und maximal zwei weiteren Verbundpartner/n. Dabei ist der Anwender frei in der Wahl seiner Verbundpartner.

Damit die erforschte Lösung im Anschluss an das Vorhaben für Anwender verfügbar wird und dauerhaft nutzbar bleibt, müssen in den Verbund die dazu notwendigen Akteure mindestens assoziiert (siehe unten) eingebunden werden. Fallbeispiele:

  • Wenn ein Systemintegrator notwendig ist, um eine im Vorhaben erforschte Lösung nachfolgend in ein marktgängiges Produkt zu integrieren, dann muss dieser mindestens assoziiert in den Verbund eingebunden werden, um beispielsweise die Passfähigkeit der Lösung zu bestehenden Schnittstellen zu gewährleisten.
  • Wenn eine Lösung erforscht wird, deren nachfolgende Nutzung durch Anwender eine fortwährende Pflege beziehungsweise Aktualisierung erfordert oder die Grundlage einer Dienstleistung sein soll, dann ist unbedingt auch ein Partner mindestens assoziiert einzubinden, der diese Aufgaben im Anschluss an das Vorhaben übernimmt und die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Lösung gewährleistet.

Sollte zur Durchführung des Vorhabens eine unmittelbare Einbindung eines zweiten Anwenders oder einer direkt dem Anwender zugeordneten Forschungs- / Ausbildungseinrichtung (zum Beispiel Hochschulen der Polizeien oder Landesfeuerwehrschulen) zur Erhöhung der Breitenwirkung oder des Transferpotenzials notwendig sein, kann die Zahl der erlaubten Verbundpartner (inklusive Anwender) von drei auf vier Partner erhöht werden. Die zusätzliche Einbindung ist im Rahmen der Skizze klar zu begründen.

Eine darüber hinausgehende Ergänzung des Verbundes ist nur durch assoziierte Partner möglich (siehe A5).

B3: Welche Aufgabe hat der koordinierende Anwender in der Phase der Skizzenein­reichung?

Im „Modul Anwender“ muss ein Anwender im Sinne dieses Moduls (siehe B1) ein geplantes Vorhaben über eine Skizze einreichen. Das bedeutet, er koordiniert die Erstellung einer Skizze mit seinen gewählten Verbundpartnern, also den antragstellenden und den gegebenenfalls assoziierten Partnern (siehe dazu auch A5), und reicht diese ein. Zudem muss er in der Skizze explizit eine belastbare Verwertungsstrategie nachweisen. Nach etwaiger positiver Begutachtung koordiniert er den geplanten Verbund.

B4: Welche Laufzeit hat ein Verbund im „Modul Anwender“?

Da im „Modul Anwender“ dringliche Probleme mit Auswirkungen auf die zivile Sicherheit im Fokus stehen, beträgt die Laufzeit der Vorhaben zwei Jahre, um zeitnah auf aktuelle Bedarfe reagieren zu können.

Nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann ein Projekt mit einer Laufzeit von bis zu maximal drei Jahren gefördert werden.

B5: Wie können Antragstellende im Sinne des „Moduls Anwender“ einen Praxistransfer beziehungsweise eine Verwertung / Verbreitung sicherstellen?

Wie der konkrete Praxistransfer der im Verbund angestrebten Erkenntnisse und Lösungen erfolgen soll, ist über einen Verwertungsplan dazustellen. Dabei sollten zur geplanten Verwertung konkrete Zeithorizonte (nach 1 Jahr, nach 2-3 Jahren, nach 5 Jahren) berücksichtigt werden.

Wie die Ergebnisse im Anschluss des Projekts verwertet werden, ergibt sich aus dem Forschungsvorhaben und kann unterschiedliche Formen annehmen, zum Beispiel die Überführung in ein Produkt.

Hierzu sind zum Beispiel folgende Fragestellungen zu berücksichtigen:

Bestehen in dem Umfeld der vorgesehenen Nutzung der Ergebnisse gesetzliche Regelungen, Normen und / oder Richtlinien, die zu berücksichtigen sind?

Sind zur Umsetzung der Sicherheitslösung gegebenenfalls Änderungen und / oder Ergänzungen bestehender Regelungen erforderlich, und wie sollen diese angegangen werden?

Gegebenenfalls können auch Strategien zur Überführung der Ergebnisse in Normen und Richtlinien angegeben werden.

Werden im Rahmen des Vorhabens gegebenenfalls schutzwürdige Ergebnisse erwartet und wie soll in diesem Fall weiter verfahren werden? Bestehen gegebenenfalls Schutzrechte Dritter, die insbesondere bei der Verwertung der Ergebnisse zu beachten sind? Wenn ja, wie sehen Lösungsansätze zum Umgang mit diesen Schutzrechten aus?

Gibt es darüber hinaus spezifische Transferhemmnisse, etwa im Bereich der Beschaffung, die bei der Planung der Ergebnisverwertung berücksichtigt werden müssen, und wie damit umgegangen werden soll?

Wenn die Überführung in ein Produkt nicht sinnvoll erscheint, kann die Verwertung / Verbreitung auch über zum Beispiel die Veröffentlichung von Handlungsempfehlungen und / oder konkreten Handreichungen erfolgen.
Mögliche andere Ergebnisformen, wie zum Beispiel: Umstrukturierungslösungen / Organisations-Lösungen / prozessorientierte Lösungen / technische Lösungen, die kein Produkt darstellen können (nicht kommerzialisierbare Lösungen), sind hinsichtlich deren Verbreitungsmöglichkeiten zu diskutieren.

Bei Handlungsempfehlungen und / oder konkreten Handreichungen ist darzustellen, in welchem Zeitraum und unter Einbindung welcher Partner die Ergebnisse finalisiert und ausgerollt werden sollen.

Beispiele geeigneter Verwertungen aus dem Bereich Handlungsempfehlungen

 Beispiele geeigneter Verwertungen aus dem Bereich nicht kommerzialisierbarer Lösungen

B6: Wie können angestrebte Lösungen auf ihre Praxistauglichkeit hin überprüft werden?

Die erarbeiteten Lösungen sollen im Rahmen möglichst realistischer Einsatzbedingungen (zum Beispiel Übungen) anhand von Funktions-Demonstratoren erprobt werden.
Eine konkrete Produktentwicklung insbesondere in Konkurrenz zu vergleichbaren Lösungen bewegt sich nicht mehr im vorwettbewerblichen Bereich, ist nicht Ziel der Förderrichtlinie und damit nicht förderfähig.

B7: Können im Rahmen des „Moduls Anwender“ Unteraufträge vergeben werden?

Ja, soweit sie der Erbringung unterstützender, notwendiger Dienstleistungen in begrenztem Umfang dienen (bei Antragseinreichung müssen dazu in der Regel drei Vergleichsangebote vorgelegt werden).

Für den Projekterfolg wesentliche Forschungsarbeiten dürfen nicht im Rahmen von Unteraufträgen erbracht werden, da dies de facto zu einem Überschreiten der vorgegebenen maximal Partnerzahl führen würde.

C: Modul Unternehmen

C1: Wer übernimmt im „Modul Unternehmen“ die Koordination?

Vorhaben dieses Moduls müssen durch ein Unternehmen initiiert, koordiniert und in enger Kooperation mit relevanten Anwendern durchgeführt werden.

C2: Wie setzt sich ein Verbund im „Modul Unternehmen“ zusammen?

Im „Modul Unternehmen“ ist die Einbindung eines Anwenders obligatorisch. Dabei kann es sich um einen geförderten, aber auch um einen assoziierten Partner handeln.

Neben den Anwendern der Lösung müssen auch solche Akteure entweder gefördert oder assoziiert eingebunden werden, die im Anschluss an das Vorhaben erforderlich sind, um die angestrebte Lösung für die Anwender verfügbar zu machen. Fallbeispiele:

  • Wenn ein Systemintegrator notwendig ist, um eine im Vorhaben erforschte Lösung nachfolgend in ein marktgängiges Produkt zu integrieren, dann muss dieser mindestens assoziiert in den Verbund eingebunden werden, um beispielsweise die Passfähigkeit der Lösung zu bestehenden Schnittstellen zu gewährleisten.
  • Wenn eine Lösung erforscht wird, deren nachfolgende Nutzung durch Anwender eine fortwährende Pflege beziehungsweise Aktualisierung erfordert oder die Grundlage einer Dienstleistung sein soll, dann ist unbedingt auch ein Partner mindestens assoziiert einzubinden, der diese Aufgaben im Anschluss an das Vorhaben übernimmt und die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Lösung gewährleistet.

 Zur Anzahl der möglichen Verbundpartner siehe C4.

C3: Was ist in Bezug auf die Verteilung der Fördermittel auf die Verbundpartner im „Modul Unternehmen“ zu beachten?

Die für das Projekt insgesamt beantragten Fördermittel, einschließlich etwaiger KMU-Boni an Unternehmen sowie Projektpauschalen an Hochschulen und Universitätskliniken, müssen einen Unternehmensanteil von mehr als 50 % vorsehen. Dabei ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine Mindestanforderung handelt. Skizzen stehen im Wettbewerb zueinander, so dass zur Erhöhung der Erfolgsaussichten ein Unternehmensanteil an den Fördermitteln von mindestens 60 % angestrebt werden sollte.

C4: Was ist bei dem inhaltlichen Zuschnitt der Verbundprojekte im „Modul Unternehmen“ zu beachten?

Projekte sollen sich auf eine konkrete Aufgabenstellung fokussieren. Die dazu erforderlichen Verbünde umfassen in der Regel zwei bis fünf Partner mit sich ergänzenden Kompetenzen entlang der Wertschöpfungskette. Sofern es die Aufgabenstellung erfordert, können aber auch Vorhaben mit mehr Partnern gefördert werden.
Der Arbeitsplan sollte alle Aufgaben umfassen, die zum Erreichen der Zielsetzungen erforderlich sind - auch im Hinblick auf eine möglichst gute Vorbereitung der Verwertung. Die Vorhaben sind strikt auf den vorwettbewerblichen Bereich zu beschränken.

C5: Welche Laufzeit hat ein Verbund im „Modul Unternehmen“?

Die Laufzeit der Vorhaben beträgt in der Regel drei Jahre, kürzere Laufzeiten sind aber möglich.

C6: Was bedeutet es, dass der Nutzen des Vorhabens in erster Linie den beteiligten Unternehmen zugutekommt?

Die Partner eines Verbundes können von der Durchführung eines Vorhabens sowie den dabei erzielten Ergebnissen in vielfältiger Art und Weise profitieren. Dies reicht von dem Aufbau und der Etablierung von Kooperationsbeziehungen über wissenschaftliche Veröffentlichungen bis hin zur Kommerzialisierung von Vorhabenergebnissen nach Projektende. Der Nutzen eines Vorhabens kommt immer dann vor allem den beteiligten Unternehmen zugute, wenn Aspekte der wirtschaftlichen Verwertung im Vordergrund stehen. Diese sind möglichst konkret für unterschiedliche Zeithorizonte (nach 1 Jahr, nach 2-3 Jahren, nach 5 Jahren) darzustellen. Um den Anforderungen im Modul Unternehmen gerecht zu werden, wäre es nicht ausreichend, wenn die Verwertung primär etwa durch wissenschaftliche Veröffentlichungen eines Forschungspartners erfolgen würde.

C7: Wie können angestrebte Lösungen auf ihre Praxistauglichkeit hin überprüft werden?

Die Art und Weise, wie der im Rahmen der Forschungsarbeiten erreichte Stand mit den Anforderungen und Erwartungen der Anwender an zukünftige Lösungen abgeglichen werden kann, ist von der konkreten Aufgabenstellung und Ausrichtung eines Vorhabens ebenso abhängig wie von dem bereits erreichten Stand der Arbeiten. Die Überprüfung der Praxistauglichkeit kann von Workshop-Formaten bis hin zur Erprobung von Funktions-Demonstratoren im Rahmen von Übungen unter möglichst realistischen Einsatzbedingungen reichen. Wichtig ist dabei, dass die Anwender in einer Art und Weise in die Aktivitäten eingebunden werden, die eine möglichst umfassende Einschätzung des erreichten Standes der Forschungsarbeiten ermöglicht und eine konkrete Rückmeldung zu den im weiteren Verlauf geplanten Arbeiten erlaubt.
Die Entwicklung eines unmittelbar im Anschluss eines Vorhabens kommerzialisierbaren Produkts bewegt sich nicht mehr im vorwettbewerblichen Bereich, ist nicht Ziel der Förderrichtlinie und damit nicht förderfähig.

D: Einbindung ausländischer Verbundpartner*

D1: Wie kann eine ausländische Institution in den Verbund eingebunden werden?

Assoziierte Partnerschaft: Ausländische Institutionen können als assoziierte Partner eingebunden werden (siehe A5).

Unterauftrag: Sollte sich bei der Zusammenstellung eines Verbundes herausstellen, dass Leistungen nur über die Einbindung eines ausländischen Unterauftragnehmers erschlossen werden können, ist dies grundsätzlich möglich.
Die genauen Rahmenbedingungen zur Vergabe von Unteraufträgen an ausländische Institutionen sind bei dem zuständigen Projektträger zu erfragen.

Zuwendungsvertrag: Sollte sich bei der Zusammenstellung eines Verbundes herausstellen, dass zur erfolgreichen Erforschung und Bearbeitung der angestrebten Lösungen ein ausländischer Partner notwendig ist, kann dieser über einen Zuwendungsvertrag als geförderter Partner in den Verbund eingebunden werden.
Die genauen Rahmenbedingungen zum Zuwendungsvertrag an ausländische Institutionen sind bei dem zuständigen Projektträger zu erfragen.

D2: Was muss bei der Einbindung einer ausländischen Institution in den Verbund bedacht werden?

Mit der Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie sollen wichtige Grundlagen für den Erhalt und den Ausbau der zivilen Sicherheit in Deutschland geschaffen werden. Dahinter steht der Anspruch, sich souverän und bestmöglich auf Risiken, Gefahren sowie Krisen- und Katastrophenlagen vorzubereiten, diese im Idealfall zu verhindern beziehungsweise etwaige Folgen zu reduzieren, so dass die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit Deutschlands auch im Krisen- und Katastrophenfall gewährleistet werden kann. Durch die Förderung soll es zu einer positiven Hebelwirkung für die zivile Sicherheit in Deutschland kommen, etwa durch eine signifikante Kompetenzsteigerung der Anwender sowie die Überführung von Lösungen in die Praxis. Bei der Einbindung von Partnern aus dem Ausland sind diese Grundsätze ebenso zu beachten. Neben der fachlich-inhaltlichen Notwendigkeit der Einbeziehung ausländischer Partner muss daher sichergestellt werden, dass von den jeweiligen Institutionen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheitsinteressen Deutschlands ausgehen.

D3: Erhält der ausländische Partner Fördermittel und wenn ja, wie wird dies abgewickelt?

*Dies betrifft nicht deutsch-österreichische Kooperationsverbünde. Dazu siehe Fragen unter E.

E: Deutsch-österreichische Kooperation (DE-AT)

E1: Warum gibt es für DE-AT Kooperationen nur einen Einreichungsstichtag pro Jahr?

Da es in Österreich für die Einreichung von Projektskizzen zum österreichischen Sicherheitsforschungsprogramm (KIRAS) nur einen Stichtag pro Jahr im Frühjahr gibt, können Skizzen zu bilateralen Projekten mit Partnern aus Österreich nur einmal pro Jahr zum Stichtag 15. März eingereicht werden.

E2: Welche Kriterien müssen Verbünde im Rahmen der DE-AT Kooperation erfüllen?

Alle Antragsteller müssen die Anspruchsberechtigungen für Fördermittel ihres Landes erfüllen:

  • Das Projekt muss inhaltlich zum österreichischen KIRAS und zum deutschen Sicherheitsforschungsprogramm passen.
  • Die Laufzeit des Projektes liegt bei zwei Jahren.
  • Gesellschaftliche Fragen sind im Projekt umfassend zu bearbeiten.
  • Assoziierte Partner dokumentieren mit einem Letter of Intent ihr Interesse an einer Mitarbeit.
  • In Ergänzung zu den nationalen Skizzen muss ein wortgleiches bilaterales Expose in beiden Ländern eingereicht werden.

Weitere Hinweise zur bilateralen Einreichung finden sich HIER.

Informationen zum österreichischen Förderprogramm finden sich HIER.

E3: Gibt es Unterstützungsmaßnahmen zur Findung potenzieller Partner?

Nach der Veröffentlichung der jeweiligen KIRAS-Ausschreibung wird ein virtuelles Partnering Event durchgeführt, bei dem Themen und Institutionen vorgestellt werden können und sich Forschungskonsortien finden können. Im Rahmen des österreichischen KIRAS-Programms finden jährliche Fachtagungen statt, während denen eine Vernetzung erfolgen kann. Zu weiteren möglichen Maßnahmen ist der für diese Förderrichtlinie zuständige Projektträger zu kontaktieren.

E4: Wonach richtet sich die Laufzeit bei DE-AT Vorhaben?

Bei bilateralen Projekten mit Partnern aus Österreich ist auf Grund der Rahmenbedingungen des österreichischen KIRAS-Programms die Laufzeit generell auf zwei Jahre beschränkt. Dementsprechend werden der Laufzeitbeginn und die Laufzeit des bilateralen Gesamtverbunds, bestehend aus einem österreichischen und einem deutschen Verbund, derart harmonisiert, dass die Verbünde in beiden Ländern gleichzeitig starten und enden.

F: Wissenschaftskommunikation

F1: Was ist mit Wissenschaftskommunikation gemeint?

Mit Wissenschaftskommunikation sind Aktivitäten gemeint, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess und insbesondere die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Hierzu zählen insbesondere die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft. Zudem sollen auch Maßnahmen ergriffen werden, welche durch eine wirksame Kommunikation für eine hohe Sichtbarkeit und Anschlussfähigkeit der Ergebnisse sorgen können.

F2: Welche Tätigkeiten können förderfähig sein?

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche für die oben beschriebene Wissenschaftskommunikation zielführend und notwendig sind, zum Beispiel Workshops, Social-Media-Aktivitäten, Projekt- und Imagefilme oder Bürgerdialoge.

Weitere Informationen zur Wissenschaftskommunikation finden sich HIER.

 

 

Ansprechpartner

Vor Einreichung einer Projektskizze wird Ihnen geraten, sich zur Beratung an die Ansprechpartner bei dem vom BMBF beauftragten Projektträger VDI Technologiezentrum zu wenden.

Modul Anwender:

Dr. Frank Sicking
sicking@vdi.de
0211/6214-587

Modul Unternehmen:

Dr. Lars Winking
winking@vdi.de
0211/6214-323